Tipps zum Lohnsteuerjahresausgleich

Beim Lohnsteuerjahresausgleich beziehungsweise der Einkommenssteuererklärung ist es möglich, vom Finanzamt Geld zurückzuerhalten, wenn wirklich alles angegeben wird, was der Gesetzgeber zulässt. Den relevantesten Teil bilden hierbei Vorsorgeaufwendungen wie beispielsweise Riester-Verträge sowie Werbungskosten. Dazu zählen unter anderem der Arbeitsweg oder Kosten für die Reinigung der Arbeitskleidung, auch Anschaffungen, die beruflich genutzt werden, können geltend gemacht werden, selbst für das Handy gibt es eine Pauschale.

 

Einige Tipps und Informationen zum Lohnsteuerjahresausgleich

Tipp 1: Geben Sie die Einkommenssteuererklärung elektronisch ab. Über Programme wie ELSTER ist die Erklärung unkompliziert an das Finanzamt zu übermitteln, Ihre Erklärung wird durch die aufbereiteten Daten schneller bearbeitet.

Tipp 2: Fahrtkosten zu immer dem gleichen Arbeitsort sind mit 30 Cent pro Entfernungskilometer, zu wechselnden Arbeitsorten mit 30 Cent pro gefahrenem Kilometer geltend zu machen. Arbeiten Sie an verschiedenen Orten, erhalten Sie die doppelte Erstattung.

Tipp 3: Bei wechselnden Arbeitsorten gelten Werbungskosten für die Verpflegung von 6 Euro täglich bei einer Abwesenheit über 8 Stunden von daheim, 12 Euro bei 14 Stunden Abwesenheit und 24 Euro bei 24 Stunden Abwesenheit. Allerdings sind steuerfreie Erstattungen des Arbeitgebers zu berücksichtigen, also vom Werbungskostenaufwand abzuziehen.

Tipp 4: Gewerkschaftsbeiträge werden in voller Höhe in Anlage N der Einkommenssteuererklärung geltend gemacht.

Tipp 5: Die Anschaffung eines PC wird ebenfalls in Anlage N angegeben, sie wird in der Regel zu 50 Prozent anerkannt. Kostet der PC über 410 Euro, wird er über drei Jahre abgeschrieben.

Tipp 6: Ein Handy, das beruflich genutzt wird, kann in voller Höhe gelten gemacht werden, ohne Nachweis erkennen einige (nicht alle) Finanzämter pauschal 16 Euro monatlich an.

Tipp 7: Arbeitskleidung für Bau- und Produktionsbeschäftigte kann sowohl in der Anschaffung als auch in der Reinigung in Anlage N angegeben werden. In der Regel werden 134 Euro jährlich für die Reinigung anerkannt ((48 Arbeitswochen x 93 Cent x 3 Reinigungen).

Tipp 8: Ein häusliches Arbeitszimmer können Sie nur noch absetzen, wenn es unbedingt für Ihre berufliche Tätigkeit erforderlich ist, das betrifft zum Beispiel Lehrer und Außendienstler und natürlich alle Freelancer, die ausschließlich von zu Hause aus arbeiten. Bei diesen ist es der volle Betrag von 1.250 Euro jährlich, bei allen „Teilzeitnutzern“ der Anteil des Zimmers zur Gesamtwohnfläche und zur Gesamtarbeitszeit. Allerdings können Sie alle Kosten hinzurechnen, also Strom, Heizung, Wasser, Reinigung und sämtliche Ausstattung des Zimmers selbst.

Tipp 9: Fortbildungskosten sind Werbungskosten und werden abgesetzt. Das sind alle Weiterbildungsmaßnahmen, die Meisterschule oder das Abendstudium. Bei einer erstmaligen Berufsausbildung sind es maximal 4.000 Euro, außer die Maßnahme gehört zu Ihrem Dienstverhältnis. Dann wird sie vollständig geltend gemacht, auch wenn sie jährlich wiederkehrt. Zu den Kosten gehören Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwendungen und sämtliches Lehrmaterial, auch ein PC oder ein Schreibtisch.

Die Kommentarfunktion ist geschlossen.