Grundsätzlich muss in Deutschland jedes Einkommen versteuert werden. Bei Arbeitnehmern erfolgt der Steuerabzug direkt vom Lohn oder Gehalt durch den Arbeitgeber, welcher den fälligen Betrag monatlich an das Finanzamt weiterleitet. Als Form der Einkommensteuer unterliegt die Lohnsteuer dem Einkommensteuergesetz, ergänzt durch die Lohnsteuer-Durchführungsverordnung und die Lohnsteuer-Richtlinien.
Sind Sie also als Arbeitnehmer lohnsteuerpflichtig, sind Sie zwar der Steuerschuldner, müssen die Steuerschuld aber nicht selbst abführen. Die Höhe der abzuführenden Lohnsteuer ermittelt der Arbeitgeber anhand der Lohnsteuerkarte, welche Sie in jedem Kalenderjahr von der zuständigen Gemeindeverwaltung erhalten. Ausschlaggebend für den Steuersatz ist Ihr Familienstand und die Anzahl der zu versorgenden Kinder. Auch eventuelle Freibeträge, beispielsweise aufgrund einer Behinderung, sind auf der Lohnsteuerkarte vermerkt.
Der Steuersatz
Der Steuersatz richtet sich nach der auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen Steuerklasse. Als ledige Person unterliegen Sie dem Grundtarif, während Verheiratete zwischen dem Grundtarif und dem Splittingverfahren wählen können. Der Grundtarif umfasst die Steuerklassen I, II und IV, das Splittingverfahren die Steuerklassen III, V und VI.Der Steuerklasse I werden ledige, geschiedene und verwitwete Arbeitnehmer zugeordnet. Haben selbige als Alleinerziehende Anspruch auf einen Entlastungsbetrag, greift hingegen die Steuerklasse II. Bei Verheirateten kann im Splittingverfahren ein Partner die Steuerklasse III und der andere V wählen, alternativ gilt für beide die Steuerklasse IV. Haben Sie mehr als eine Lohnsteuerkarte, da Sie Einkünfte aus verschiedenen Arbeitsverhältnissen beziehen, gilt für die zweite und alle weiteren Lohnsteuerkarten die Steuerklasse VI.Nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres können Sie durch einen eventuellen Lohnsteuerjahresausgleich des Arbeitgebers und mit Ihrer Steuererklärung einen Teil der abgeführten Lohnsteuer vom Finanzamt zurück erhalten. Hatten Sie hingegen neben Ihrem Entgelt aus der nichtselbstständigen Tätigkeit weitere Einnahmen, kann es auch eine Nachzahlung fällig sein. Ein Anspruch auf Steuerrückzahlung ergibt sich durch die von dem Einkommen abzugsfähigen Beträge.