Die Steuerklassen betreffen Arbeitnehmer, die nach bestimmten Kriterien eine von sechs Lohnsteuerklassen wählen. Welche Lohnsteuer gemäß der gewählten Klasse gezahlt wird, ist einer Lohnsteuertabelle zu entnehmen. Die Lohnsteuer wird zusammen mit dem Solidaritätszuschlag und der Kirchensteuer vom Arbeitgeber an das Finanzamt abgeführt, sie wird zusammen mit den Sozialversicherungsbeiträgen vom Bruttolohn abgezogen. Die Wahl der Lohnsteuerklasse entscheidet mit darüber, ob mit der Jahressteuererklärung gegebenenfalls Steuernachzahlungen oder Erstattungen zu erwarten sind.
Lohnsteuerklassen
Lohnsteuerklasse I
gilt für Ledige, Verheiratete mit einem beschränkt steuerpflichtigen Ehegatten, Personen in eingetragenen Lebenspartnerschaften, dauerhaft getrennt Lebende, Geschiedene, Verwitwete im übernächsten Jahr nach Beginn der Witwenschaft. Sollten die Voraussetzungen für die Steuerklasse III oder IV erfüllt sein, kann Steuerklasse I nicht angewendet werden.
Lohnsteuerklasse II
erhalten Alleinerziehende mit den Voraussetzungen für Steuerklasse I und gleichzeitigem Anspruch auf Entlastung für Alleinerziehende sowie Verwitwete mit Kind(ern) einen Monat nach Tod des Ehepartners.
Lohnsteuerklasse III
gilt für zusammenlebende Verheiratete, die nicht Klasse IV wählen und Verwitwete bis Ende des Jahres, das auf den Beginn der Witwenschaft folgt, wenn der verstorbene Gatte unbeschränkt einkommenssteuerpflichtig war und das Ehepaar bis zum Todesfall zusammenlebte.
Lohnsteuerklasse IV
gilt für Verheiratete, die beide unbeschränkt der Einkommenssteuer unterliegen und zusammenleben. Sollte ein Ehepartner die Steuerklasse V wählen, kann der andere die Klasse IV nicht wählen (er wählt dann III). Zur Steuerklasse IV existiert seit 2010 ein optionales Faktorverfahren nach §39 EStG, das die Einkommenssteuer nach Splittingverfahren zur Summe der Lohnsteuer nach Klasse IV beider Partner ins Verhältnis setzt. Ist der Faktor <1, kann er angewendet werden. Da das Verfahren jung ist (Erstanwendung mit den 2011 eingereichten Steuererklärungen), empfiehlt sich hier steuerliche Beratung.
Lohnsteuerklasse V
wird ausgestellt, wenn ein Ehegatte III wählt, was aufgrund stark unterschiedlicher Einkommen geschieht. Es ist hier zu beachten, dass zunächst zu wenig Steuer einbehalten wird, wenn der Besserverdiener die Klasse III wählt, es muss dann eine Steuererklärung abgegeben werden. Sollten keine außergewöhnlichen Belastungen aufgetreten sein, zahlt das Ehepaar Steuern nach. Trotzdem kann sich die Kombination lohnen, da unterjährig mehr Liquidität vorhanden ist, die zum Beispiel für eine zusätzliche Vorsorge aufgewendet werden kann und dann in der Steuererklärung geltend gemacht wird. Die Steuerpflichtigen haben unterjährig die Entscheidungsmöglichkeit über ihre Liquidität.
Lohnsteuerklasse VI
wird eingetragen, wenn ein Arbeitnehmer ein weiteres Dienstverhältnis führt. Auch wenn ein Arbeitnehmer schuldhaft die Lohnsteuerkarte nicht vorlegt, ist der Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet, Lohnsteuer nach Klasse VI einzubehalten. Damit unterliegt der Steuerpflichtige der höchsten Steuerbelastung, es werden bis auf den Altersentlastungsbetrag keine Freibeträge eingetragen.